Über die Beziehungen zwischen Kirche und Staat und über die religiöse Toleranz
Päpstliche Zentrale Vorbereitungskommission des Zweiten Vatikanischen Konzils
Schema einer Konstitution über die Kirche, vorgelegt von der Theologischen Kommission
Zweiter Teil, 9. Kapitel
Über die Beziehungen zwischen Kirche und Staat und über die religiöse Toleranz
Seine Eminenz Kardinal Alfredo Ottaviani, Berichterstatter
Vorbemerkung:
Das von Kardinal Ottaviani vorgelegte doktrinelle Schema umfaßte in seiner lateinischen Originalfassung 7 Seiten und dazu 13 Seiten Verweise, die von Pius VI (1790) bis zu Johannes XXIII. (1959) reichen. Es wurde bereits auf der ersten Sitzung des Konzils zugunsten des vom Sekretariat für die Einheit der Christen unter der Leitung von Kardinal Bea verfaßten Schemas verworfen. Dieses neue Schema, das pastoral sein wollte, erstreckte sich auf 14 Seiten ohne jeden Verweis auf das vorausgegangene Magisterium. Das Ottaviani-Schema genießt keine lehramtliche Autorität, stellt jedoch den Stand der katholischen Lehre über diese Frage vom Zeitpunkt vor Konzilsbeginn dar und drückt im wesentlichen die Lehre aus, die das Konzil hätte vorschlagen müssen, wenn es nicht von seinem Ziel abgebracht worden wäre durch den Staats- streich derer, die das Konzil zu den „Etats généraux“ des Volkes Gottes, einem zweiten 1789, gemacht haben! Natürlich hätte das Konzil jede nützliche Präzisierung oder Verbesserung zu diesem Exposé hinzubringen können.
1. Das Prinzip: Unterscheidung zwischen der Kirche und der bürgerlichen Gesellschaft und Unterordnung des Zwecks des Gemeinwesens unter den Zweck der Kirche
Der Mensch, von Gott zu einem übernatürlichen Ziel bestimmt, bedarf sowohl der Kirche als der bürgerlichen Gesellschaft, um seine ganze Vollkommenheit zu erreichen. Die bürgerliche Gesellschaft, welcher der Mensch aufgrund seines sozialen Charakters angehört, muß über die irdischen Güter wachen und dafür sorgen, daß die Bürger auf Erden ein „ruhiges und friedliches Leben“ (vgl. 1 Tim. 2,2) führen können; die Kirche, der sich der Mensch aufgrund seiner übernatürlichen Berufung eingliedern muß, ist von Gott gegründet worden, um, sich immer weiter ausbreitend, ihre Gläubigen durch ihre Lehre, ihre Sakramente, ihr Gebet und ihre Gesetze zu ihrem ewigen Ziel zu führen.
Jede von diesen beiden Gesellschaften besitzt die notwendigen Befugnisse, um ihre eigene Mission in gehöriger Weise zu erfüllen; jede ist auch vollkommen, das heißt sie steht in ihrer Ordnung an der Spitze und ist also unabhängig von der anderen und Inhaberin der gesetzgebenden, gerichtlichen und exekutiven Gewalt. Diese Unterschiedenheit der beiden Gemeinwesen, wie eine ständige Tradition sie lehrt, beruht auf den Worten des Herrn: „Gebt dem Kaiser, was des Kaiser ist, und Gott, was Gottes ist“ (Mt. 22,21).
Da indessen diese beiden Gesellschaften ihre Gewalt über dieselben Personen ausüben und oft in Bezug auf denselben Gegenstand, können sie einander nicht ignorieren; sie müssen sogar in vollkommener Harmonie vorgehen, damit sie selbst nicht minder als ihre gemeinsamen Mitglieder gedeihen.
Das heilige Konzil, in der Absicht zu lehren, welche Beziehungen zwischen diesen beiden Gewalten gemäß der Natur einer jeden von ihren bestehen müssen, erklärt an allererster Stelle die feste Verpflichtung daran festzuhalten, daß sowohl die Kirche als die bürgerliche Gesellschaft zum Nutzen des Menschen eingesetzt worden sind daß jedoch das der Sorge der bürgerlichen Gewalt anvertraute zeitliche Glück für den Menschen nichts wert ist, wenn er dabei seine Seele verliert (vgl. Mt. 16,26; Mk. 8,36; Lk. 9,25). Daß folglich der Zweck der bürgerlichen Gesellschaft nie verfolgt werden darf, indem der
letzte Zweck ausgeschlossen oder verletzt wird, nämlich das ewige Heil.
2. Die Gewalt der Kirche und ihre Grenzen; die Pflichten der Kirche gegen die bürgerliche Gewalt
Da also die Gewalt der Kirche sich auf alles erstreckt, was die Menschen zum ewigen Heil führt; da das, was nur das zeitliche Glück berührt, als solches der bürgerlichen Autorität unterstellt ist, folgt daraus, daß die Kirche sich nicht mit den zeitlichen Realitäten befaßt, es sei denn insoweit, als diese auf den übernatürlichen Zweck hingeordnet sind. Was die ebenso auf den Zweck der Kirche wie auf den des Gemeinwesens hinge- ordneten Akte betrifft wie Ehe, Kindererziehung und anderes dergleichen, so müssen die Rechte der bürgerlichen Gewalt auf solche Weise ausgeübt werden, daß nach dem Urteil der Kirche die höheren Güter der übernatürlichen Ordnung keinerlei Schaden erleiden. In die übrigen zeitlichen Aktivitäten, die, unbeschadet des göttlichen Gesetzes, mit gutem Recht auch auf verschiedene Weise ins Auge gefaßt oder ausgeführt werden können, mischt die Kirche sich in keiner Weise ein. Als Hüterin ihres Rechtes, das Recht des anderen vollkommen respektierend, hält die Kirche es nicht für ihre Sache, eine Regierungsform oder Institutionen zu wählen, die dem zivilen Bereich der christlichen Völker angehören; von den verschiedenen Regierungsformen mißbilligt sie keine unter der Bedingung, daß Religion und Moral unangetastet sind. Ebenso nämlich, wie die Kirche auf ihre eigene Freiheit nicht verzichtet, ebenso hindert sie die bürgerliche Gewalt nicht daran, von ihren Gesetzen und ihren Rechten freien Gebrauch zu machen.
Die Oberhäupter der Nationen müssen anerkennen, welch große Güter die Kirche in Erfüllung ihrer Mission der bürgerlichen Gesellschaft verschafft. Die Kirche arbeitet ja selbst daran mit, daß die Bürger durch ihre Tugend und ihre christliche Frömmigkeit gut werden; und wenn sie so sind, wie die christliche Lehre es befiehlt, wird nach dem Zeugnis des hl. Augustinus (Ep. ad Marcellinum, 138, 15) ohne jeden Zweifel das öffentliche Wohl in Blüte stehen. Den Bürgern erlegt die Kirche die Verpflichtung auf, den legitimen Befehlen zu gehorchen, „nicht nur um der Strafe, sondern auch um des Gewissens willen“ (Röm. 13,5). Was die betrifft, denen man die Regierung des Landes anvertraut hat, so weist sie sie auf die Verpflichtung hin, ihr Amt auszuüben nicht aus Machtwillen, sondern zum Wohl der Bürger, da sie Gott Rechenschaft ablegen müssen (vgl. Hebr. 13,17) über ihre von Gott empfangene Gewalt. Schließlich prägt die Kirche die Befolgung sowohl der natürlichen als der übernatürlichen Gesetze ein, dank welcher die gesamte bürgerliche Ordnung obwohl unter den Bürgern als unter den Nationen in Frieden und Gerechtigkeit verwirklicht werden kann.
3. Religiöse Pflichten der bürgerlichen Gewalt
Die bürgerliche Gewalt kann hinsichtlich der Religion nicht gleichgültig sein. Von Gott eingesetzt, um den Menschen zu helfen, eine wahrhaft menschliche Vollkommenheit zu erwerben, muß sie ihren Untertanen nicht nur die Möglichkeit liefern, sich die zeitlichen Güter — seien es materielle, seien es geistige — zu verschaffen, sondern auch den Zufluß der geistlichen Güter fördern, die ihnen erlauben, auf religiöse Art ein menschliches Leben zu führen. Nun aber ist unter diesen Gütern nichts wichtiger, als Gott zu erkennen und anzuerkennen, ferner seine Pflichten gegen Gott zu erfüllen: denn hierin besteht die Grundlage jeder privaten und mehr noch jeder öffentlichen Tugend.
Diese Pflichten gegen Gott verpflichten nicht nur jeden Bürger gegenüber der göttlichen Majestät, sondern auch die bürgerliche Gewalt, welche bei den öffentlichen Akten die bürgerliche Gesellschaft verkörpert. Gott ist ja der Urheber der bürgerlichen Gesellschaft und die Quelle aller Güter, die durch sie in alle ihre Glieder herabfließen. Die bürgerliche Gesellschaft muß also Gott ehren und ihm dienen. Was die Art des Dienstes betrifft, so kann es innerhalb der gegenwärtigen Ökonomie keine andere sein als die, welche Er selbst als verpflichtend bestimmt hat, nämlich in der wahren Kirche Christi, und dies nicht nur für die Bürger, sondern ebenso für die Behörden, die die bürgerliche Gesellschaft repräsentieren.
Daß die bürgerliche Gewalt die Fähigkeit hat, die wahre Kirche Christi zu erkennen, ist klar: Sie kann dies aufgrund der offenkundigen Zeichen ihrer göttlichen Einsetzung und Sendung, welche Zeichen der Kirche von ihrem göttlichen Gründer gegeben worden sind. Daher hat die bürgerliche Gewalt und nicht nur jeder von den Bürgern die Pflicht, die von der Kirche selbst vorgestellte Offenbarung anzunehmen. Ebenso muß sie sich in ihrer Gesetzgebung den Vorschriften des natürlichen Sittengesetzes anformen und den positiven Gesetzen, sowohl den göttlichen als den kirchlichen, die bestimmt sind, die Menschen zur übernatürlichen Seligkeit zu führen, streng Rechnung tragen.
Ebenso, wie kein Mensch Gott auf die von Christus eingerichtete Weise dienen kann ohne ein klares Wissen, daß Gott durch Christus gesprochen hat, ebenso kann auch die bürgerliche Gesellschaft dies nicht tun, wenn nicht die Bürger zuvor eine sichere Kenntnis von der Tatsache der Offenbarung haben, ganz wie die bürgerliche Gewalt, insofern sie das Volk repräsentiert.
Deshalb muß die bürgerliche Gewalt die volle Freiheit der Kirche auf ganz spezielle Art schützen und darf sie in keiner Weise hindern, sich ganz und gar ihrer Sendung zu entledigen, sei es in der Ausübung ihres heiligen Lehramts, sei es in der Anordnung und Ausführung des Kultes, sei es in der Spendung der Sakramente und der pastoralen Sorge für die Gläubigen. Die Freiheit der Kirche muß von der bürgerlichen Gewalt in allem anerkannt werden, was ihre Mission betrifft, namentlich in der Auswahl und Ausbildung ihrer Priesteramtsanwärter, in der Wahl ihrer Bischöfe, in der freien und gegenseitigen Mitteilung zwischen dem Papst und den Bischöfen und Gläubigen, in der Gründung und Leitung von Ordensinstituten, in der Veröffentlichung und Verbreitung von Schriften, im Besitz und in der Verwaltung zeitlicher Güter wie auch ganz allgemein in all den Aktivitäten, die die Kirche, ohne die bürgerlichen Rechte zu vernachlässigen, für geeignet hält, die Menschen zu ihrem letzten Ziel zu führen, ohne dabei den profanen Unterricht, die sozialen Werke und vielerlei weitere Mittel auszunehmen.
Schließlich obliegt es der bürgerlichen Gewalt ganz besonders, aus Gesetzgebung, Regierung und öffentlicher Aktivität alles auszuschließen, was nach ihrer Beurteilung die Kirche hindern könnte, ihr ewiges Ziel zu erreichen; mehr noch, sie muß sich befleißigen, ein Leben nach christlichen und jenem erhabenen Ziel, für welches Gott die Menschen geschaffen hat, absolut konformen Grundsätzen zu erleichtern.
4. Allgemeines Prinzip der Anwendung der dargelegten Doktrin
Die Kirche hat jederzeit anerkannt, daß die kirchliche Gewalt und die bürgerliche Gewalt verschiedene Beziehungen untereinander unterhalten je nach der Art, wie weit die das Volk persönlich repräsentierende bürgerliche Gewalt von Christus und der von Ihm gegründeten Kirche Kenntnis hat.
5. Anwendung in einem katholischen Gemeinwesen
Die oben durch das heilige Konzil dargelegte integrale Lehre kann nur Anwendung finden in einem Gemeinwesen, wo die Bürger nicht nur getauft sind, sondern den katholischen Glauben bekennen. In diesem Fall treffen die Bürger selbst in freier Weise die Wahl, daß das bürgerliche Leben gemäß den katholischen Grundsätzen geformt und so, wie der hl. Gregor der Große sagt, „der Ausblick auf den Himmel weiter offen sein“ soll (Ep. 65, ad Mauricium).
Dennoch ist es selbst unter diesen glücklichen Bedingungen der bürgerlichen Gewalt in keiner Weise erlaubt, die Gewissen zu zwingen, den von Gott geoffenbarten Glauben anzunehmen. Der Glaube ist nämlich wesentlich frei und kann nicht Gegenstand irgendwelchen Zwanges sein, wie die Kirche lehrt, indem sie sagt: „Daß niemand gezwungen werde, wider Willen den katholischen Glauben anzunehmen!“ (C.I.C. can. 1351).
Das hindert jedoch nicht, daß die bürgerliche Gewalt die erforderlichen geistigen, sozialen und moralischen Bedingungen schaffen muß, damit die Gläubigen, auch die weniger gebildeten, leichter im empfangenen Glauben verharren. Ebenso also, wie die bürgerliche Gewalt sich für berechtigt hält, die öffentliche Moral zu schützen, ebenso kann die bürgerliche Gewalt, um die Bürger gegen die Verführung des Irrtums zu schützen, um das Gemeinwesen in der Glaubenseinheit, die das höchste Gut und Quelle vielfacher auch zeitlicher Wohltaten ist, zu erhalten, von sich aus die öffentlichen Bekundungen anderer Kulte regeln und beschränken und ihre Bürger gegen falsche Lehren verteidigen, die nach dem Urteil der Kirche ihr ewiges Heil in Gefahr bringen.
6. Religiöse Toleranz in einem katholischen Gemeinwesen
Bei diesem Schutz des wahren Glaubens gilt es nach den Erfordernissen der christlichen Liebe und der Klugheit vorzugehen, damit die Dissidenten nicht von der Kirche abgeschreckt, sondern vielmehr von ihr angezogen werden und weder das Gemeinwesen noch die Kirche irgend einen Schaden erleide. Es gilt also immer sowohl das Gemeinwohl der Kirche als das Gemeinwohl des Staates im Auge zu behalten, mit Rücksicht, auf welche der bürgerlichen Gewalt je nach den Umständen eine gerechte, sogar durch Gesetze verbürgte Toleranz auferlegt sein kann und zwar einmal, um größere Übel wie ein Ärgernis oder einen Bürgerkrieg, das Hindernis für die Bekehrung zum wahren Glauben, oder andere Übel dieser Art zu vermeiden, und weiter, um ein größeres Gut zu verschaffen wie etwa die bürgerliche Zusammenarbeit und friedliche Koexistenz der Bürger verschiedener Religion, größere Freiheit für die Kirche und wirksamere Erfüllung ihrer übernatürlichen Sendung und andere Güter dieser Art. In dieser Frage gilt es nicht nur dem Wohl nationaler Ordnung, sondern auch dem Wohl der universalen Kirche (und dem internationalen bürgerlichen Wohl) Rechnung zu tragen. Durch diese Toleranz ahmt die katholische bürgerliche Gewalt das Beispiel der göttlichen Vorsehung nach, die Übel zuläßt, aus denen sie den Vorteil größerer Güter zieht. Diese Toleranz ist vor allem in den Ländern zu beobachten, wo seit Jahrhunderten nichtkatholische Gemeinschaften bestehen.
7. Anwendung in einem nichtkatholischen Gemeinwesen
In den Gemeinwesen, wo ein großer Teil der Bürger nicht den katholischen Glauben bekennt oder nicht einmal von der Tatsache der Offenbarung weiß, muß die nichtkatholische bürgerliche Gewalt sich in religiösen Dingen wenigstens den Vorschriften des natürlichen Sittengesetzes anpassen. Unter diesen Bedingungen muß diese nichtkatholische Gewalt allen Kulten, die sich nicht der natürlichen Religion entgegenstellen, die bürgerliche Freiheit einräumen. Diese Freiheit widerspricht sodann nicht den katholischen Grundsätzen, da sie ebenso dem Wohle der Kirche als dem des Staates ansteht. In den Gemeinwesen, wo die öffentliche Gewalt nicht die katholische Religion bekennt, haben die katholischen Bürger besonders die Pflicht, durch ihre bürgerlichen Tugenden und Handlungen, mit denen sie im Verein mit ihren Mitbürgern das Gemeinwohl des Staates befördern, zu erreichen, daß man der Kirche die volle Freiheit gewährt, ihre göttliche Sendung zu erfüllen. Von der freien Tätigkeit der Kirche hat nämlich auch das nichtkatholische Gemeinwesen keinerlei Schaden und sogar zahlreiche und ausgezeichnete Vorteile. So sollen sich also die katholischen Bürger bemühen, daß Kirche und bürgerliche Gewalt, wiewohl rechtlich noch getrennt, einander wohlwollende gegenseitige Hilfe leisten.
Um nicht durch Nachlässigkeit oder durch unklugen Eifer entweder der Kirche oder dem Staat zu schaden, sollen die katholischen Bürger bei der Verteidigung der Rechte Gottes und der Kirche sich dem Urteil der kirchlichen Obrigkeit unterwerfen; deren Sache ist es, gemäß den verschiedenen Umständen über das Wohl der Kirche zu urteilen und die katholischen Bürger bei ihren zur Verteidigung des Altars bestimmten bürgerlichen Aktionen zu leiten.
8. Schluß
Das heilige Konzil anerkennt, daß die Prinzipien der wechselseitigen Beziehungen zwischen der kirchlichen Gewalt und der bürgerlichen Gewalt nicht anders angewandt werden dürfen als nach der oben dargelegten Regel. Jedoch kann es nicht gestatten, daß eben diese Prinzipien durch irgend einen falschen Laizismus verdunkelt werden, auch nicht unter dem Vorwand des Gemeinwohls. Diese Prinzipien beruhen nämlich auf den absolut festen Rechten Gottes, auf der unveränderlichen Verfassung und Mission der Kirche sowie auch auf der sozialen Natur des Menschen, welche, alle Jahrhunderte hindurch immer dieselbe bleibend, selbst den wesentlichen Zweck der bürgerlichen Gesellschaft bestimmt, ungeachtet der Verschiedenheit der politischen Regierungsformen und der übrigen Wechselfälle der Geschichte.
Schema einer Konstitution über die Kirche, vorgelegt von der Theologischen Kommission
Zweiter Teil, 9. Kapitel
Über die Beziehungen zwischen Kirche und Staat und über die religiöse Toleranz
Seine Eminenz Kardinal Alfredo Ottaviani, Berichterstatter
Vorbemerkung:
Das von Kardinal Ottaviani vorgelegte doktrinelle Schema umfaßte in seiner lateinischen Originalfassung 7 Seiten und dazu 13 Seiten Verweise, die von Pius VI (1790) bis zu Johannes XXIII. (1959) reichen. Es wurde bereits auf der ersten Sitzung des Konzils zugunsten des vom Sekretariat für die Einheit der Christen unter der Leitung von Kardinal Bea verfaßten Schemas verworfen. Dieses neue Schema, das pastoral sein wollte, erstreckte sich auf 14 Seiten ohne jeden Verweis auf das vorausgegangene Magisterium. Das Ottaviani-Schema genießt keine lehramtliche Autorität, stellt jedoch den Stand der katholischen Lehre über diese Frage vom Zeitpunkt vor Konzilsbeginn dar und drückt im wesentlichen die Lehre aus, die das Konzil hätte vorschlagen müssen, wenn es nicht von seinem Ziel abgebracht worden wäre durch den Staats- streich derer, die das Konzil zu den „Etats généraux“ des Volkes Gottes, einem zweiten 1789, gemacht haben! Natürlich hätte das Konzil jede nützliche Präzisierung oder Verbesserung zu diesem Exposé hinzubringen können.
1. Das Prinzip: Unterscheidung zwischen der Kirche und der bürgerlichen Gesellschaft und Unterordnung des Zwecks des Gemeinwesens unter den Zweck der Kirche
Der Mensch, von Gott zu einem übernatürlichen Ziel bestimmt, bedarf sowohl der Kirche als der bürgerlichen Gesellschaft, um seine ganze Vollkommenheit zu erreichen. Die bürgerliche Gesellschaft, welcher der Mensch aufgrund seines sozialen Charakters angehört, muß über die irdischen Güter wachen und dafür sorgen, daß die Bürger auf Erden ein „ruhiges und friedliches Leben“ (vgl. 1 Tim. 2,2) führen können; die Kirche, der sich der Mensch aufgrund seiner übernatürlichen Berufung eingliedern muß, ist von Gott gegründet worden, um, sich immer weiter ausbreitend, ihre Gläubigen durch ihre Lehre, ihre Sakramente, ihr Gebet und ihre Gesetze zu ihrem ewigen Ziel zu führen.
Jede von diesen beiden Gesellschaften besitzt die notwendigen Befugnisse, um ihre eigene Mission in gehöriger Weise zu erfüllen; jede ist auch vollkommen, das heißt sie steht in ihrer Ordnung an der Spitze und ist also unabhängig von der anderen und Inhaberin der gesetzgebenden, gerichtlichen und exekutiven Gewalt. Diese Unterschiedenheit der beiden Gemeinwesen, wie eine ständige Tradition sie lehrt, beruht auf den Worten des Herrn: „Gebt dem Kaiser, was des Kaiser ist, und Gott, was Gottes ist“ (Mt. 22,21).
Da indessen diese beiden Gesellschaften ihre Gewalt über dieselben Personen ausüben und oft in Bezug auf denselben Gegenstand, können sie einander nicht ignorieren; sie müssen sogar in vollkommener Harmonie vorgehen, damit sie selbst nicht minder als ihre gemeinsamen Mitglieder gedeihen.
Das heilige Konzil, in der Absicht zu lehren, welche Beziehungen zwischen diesen beiden Gewalten gemäß der Natur einer jeden von ihren bestehen müssen, erklärt an allererster Stelle die feste Verpflichtung daran festzuhalten, daß sowohl die Kirche als die bürgerliche Gesellschaft zum Nutzen des Menschen eingesetzt worden sind daß jedoch das der Sorge der bürgerlichen Gewalt anvertraute zeitliche Glück für den Menschen nichts wert ist, wenn er dabei seine Seele verliert (vgl. Mt. 16,26; Mk. 8,36; Lk. 9,25). Daß folglich der Zweck der bürgerlichen Gesellschaft nie verfolgt werden darf, indem der
letzte Zweck ausgeschlossen oder verletzt wird, nämlich das ewige Heil.
2. Die Gewalt der Kirche und ihre Grenzen; die Pflichten der Kirche gegen die bürgerliche Gewalt
Da also die Gewalt der Kirche sich auf alles erstreckt, was die Menschen zum ewigen Heil führt; da das, was nur das zeitliche Glück berührt, als solches der bürgerlichen Autorität unterstellt ist, folgt daraus, daß die Kirche sich nicht mit den zeitlichen Realitäten befaßt, es sei denn insoweit, als diese auf den übernatürlichen Zweck hingeordnet sind. Was die ebenso auf den Zweck der Kirche wie auf den des Gemeinwesens hinge- ordneten Akte betrifft wie Ehe, Kindererziehung und anderes dergleichen, so müssen die Rechte der bürgerlichen Gewalt auf solche Weise ausgeübt werden, daß nach dem Urteil der Kirche die höheren Güter der übernatürlichen Ordnung keinerlei Schaden erleiden. In die übrigen zeitlichen Aktivitäten, die, unbeschadet des göttlichen Gesetzes, mit gutem Recht auch auf verschiedene Weise ins Auge gefaßt oder ausgeführt werden können, mischt die Kirche sich in keiner Weise ein. Als Hüterin ihres Rechtes, das Recht des anderen vollkommen respektierend, hält die Kirche es nicht für ihre Sache, eine Regierungsform oder Institutionen zu wählen, die dem zivilen Bereich der christlichen Völker angehören; von den verschiedenen Regierungsformen mißbilligt sie keine unter der Bedingung, daß Religion und Moral unangetastet sind. Ebenso nämlich, wie die Kirche auf ihre eigene Freiheit nicht verzichtet, ebenso hindert sie die bürgerliche Gewalt nicht daran, von ihren Gesetzen und ihren Rechten freien Gebrauch zu machen.
Die Oberhäupter der Nationen müssen anerkennen, welch große Güter die Kirche in Erfüllung ihrer Mission der bürgerlichen Gesellschaft verschafft. Die Kirche arbeitet ja selbst daran mit, daß die Bürger durch ihre Tugend und ihre christliche Frömmigkeit gut werden; und wenn sie so sind, wie die christliche Lehre es befiehlt, wird nach dem Zeugnis des hl. Augustinus (Ep. ad Marcellinum, 138, 15) ohne jeden Zweifel das öffentliche Wohl in Blüte stehen. Den Bürgern erlegt die Kirche die Verpflichtung auf, den legitimen Befehlen zu gehorchen, „nicht nur um der Strafe, sondern auch um des Gewissens willen“ (Röm. 13,5). Was die betrifft, denen man die Regierung des Landes anvertraut hat, so weist sie sie auf die Verpflichtung hin, ihr Amt auszuüben nicht aus Machtwillen, sondern zum Wohl der Bürger, da sie Gott Rechenschaft ablegen müssen (vgl. Hebr. 13,17) über ihre von Gott empfangene Gewalt. Schließlich prägt die Kirche die Befolgung sowohl der natürlichen als der übernatürlichen Gesetze ein, dank welcher die gesamte bürgerliche Ordnung obwohl unter den Bürgern als unter den Nationen in Frieden und Gerechtigkeit verwirklicht werden kann.
3. Religiöse Pflichten der bürgerlichen Gewalt
Die bürgerliche Gewalt kann hinsichtlich der Religion nicht gleichgültig sein. Von Gott eingesetzt, um den Menschen zu helfen, eine wahrhaft menschliche Vollkommenheit zu erwerben, muß sie ihren Untertanen nicht nur die Möglichkeit liefern, sich die zeitlichen Güter — seien es materielle, seien es geistige — zu verschaffen, sondern auch den Zufluß der geistlichen Güter fördern, die ihnen erlauben, auf religiöse Art ein menschliches Leben zu führen. Nun aber ist unter diesen Gütern nichts wichtiger, als Gott zu erkennen und anzuerkennen, ferner seine Pflichten gegen Gott zu erfüllen: denn hierin besteht die Grundlage jeder privaten und mehr noch jeder öffentlichen Tugend.
Diese Pflichten gegen Gott verpflichten nicht nur jeden Bürger gegenüber der göttlichen Majestät, sondern auch die bürgerliche Gewalt, welche bei den öffentlichen Akten die bürgerliche Gesellschaft verkörpert. Gott ist ja der Urheber der bürgerlichen Gesellschaft und die Quelle aller Güter, die durch sie in alle ihre Glieder herabfließen. Die bürgerliche Gesellschaft muß also Gott ehren und ihm dienen. Was die Art des Dienstes betrifft, so kann es innerhalb der gegenwärtigen Ökonomie keine andere sein als die, welche Er selbst als verpflichtend bestimmt hat, nämlich in der wahren Kirche Christi, und dies nicht nur für die Bürger, sondern ebenso für die Behörden, die die bürgerliche Gesellschaft repräsentieren.
Daß die bürgerliche Gewalt die Fähigkeit hat, die wahre Kirche Christi zu erkennen, ist klar: Sie kann dies aufgrund der offenkundigen Zeichen ihrer göttlichen Einsetzung und Sendung, welche Zeichen der Kirche von ihrem göttlichen Gründer gegeben worden sind. Daher hat die bürgerliche Gewalt und nicht nur jeder von den Bürgern die Pflicht, die von der Kirche selbst vorgestellte Offenbarung anzunehmen. Ebenso muß sie sich in ihrer Gesetzgebung den Vorschriften des natürlichen Sittengesetzes anformen und den positiven Gesetzen, sowohl den göttlichen als den kirchlichen, die bestimmt sind, die Menschen zur übernatürlichen Seligkeit zu führen, streng Rechnung tragen.
Ebenso, wie kein Mensch Gott auf die von Christus eingerichtete Weise dienen kann ohne ein klares Wissen, daß Gott durch Christus gesprochen hat, ebenso kann auch die bürgerliche Gesellschaft dies nicht tun, wenn nicht die Bürger zuvor eine sichere Kenntnis von der Tatsache der Offenbarung haben, ganz wie die bürgerliche Gewalt, insofern sie das Volk repräsentiert.
Deshalb muß die bürgerliche Gewalt die volle Freiheit der Kirche auf ganz spezielle Art schützen und darf sie in keiner Weise hindern, sich ganz und gar ihrer Sendung zu entledigen, sei es in der Ausübung ihres heiligen Lehramts, sei es in der Anordnung und Ausführung des Kultes, sei es in der Spendung der Sakramente und der pastoralen Sorge für die Gläubigen. Die Freiheit der Kirche muß von der bürgerlichen Gewalt in allem anerkannt werden, was ihre Mission betrifft, namentlich in der Auswahl und Ausbildung ihrer Priesteramtsanwärter, in der Wahl ihrer Bischöfe, in der freien und gegenseitigen Mitteilung zwischen dem Papst und den Bischöfen und Gläubigen, in der Gründung und Leitung von Ordensinstituten, in der Veröffentlichung und Verbreitung von Schriften, im Besitz und in der Verwaltung zeitlicher Güter wie auch ganz allgemein in all den Aktivitäten, die die Kirche, ohne die bürgerlichen Rechte zu vernachlässigen, für geeignet hält, die Menschen zu ihrem letzten Ziel zu führen, ohne dabei den profanen Unterricht, die sozialen Werke und vielerlei weitere Mittel auszunehmen.
Schließlich obliegt es der bürgerlichen Gewalt ganz besonders, aus Gesetzgebung, Regierung und öffentlicher Aktivität alles auszuschließen, was nach ihrer Beurteilung die Kirche hindern könnte, ihr ewiges Ziel zu erreichen; mehr noch, sie muß sich befleißigen, ein Leben nach christlichen und jenem erhabenen Ziel, für welches Gott die Menschen geschaffen hat, absolut konformen Grundsätzen zu erleichtern.
4. Allgemeines Prinzip der Anwendung der dargelegten Doktrin
Die Kirche hat jederzeit anerkannt, daß die kirchliche Gewalt und die bürgerliche Gewalt verschiedene Beziehungen untereinander unterhalten je nach der Art, wie weit die das Volk persönlich repräsentierende bürgerliche Gewalt von Christus und der von Ihm gegründeten Kirche Kenntnis hat.
5. Anwendung in einem katholischen Gemeinwesen
Die oben durch das heilige Konzil dargelegte integrale Lehre kann nur Anwendung finden in einem Gemeinwesen, wo die Bürger nicht nur getauft sind, sondern den katholischen Glauben bekennen. In diesem Fall treffen die Bürger selbst in freier Weise die Wahl, daß das bürgerliche Leben gemäß den katholischen Grundsätzen geformt und so, wie der hl. Gregor der Große sagt, „der Ausblick auf den Himmel weiter offen sein“ soll (Ep. 65, ad Mauricium).
Dennoch ist es selbst unter diesen glücklichen Bedingungen der bürgerlichen Gewalt in keiner Weise erlaubt, die Gewissen zu zwingen, den von Gott geoffenbarten Glauben anzunehmen. Der Glaube ist nämlich wesentlich frei und kann nicht Gegenstand irgendwelchen Zwanges sein, wie die Kirche lehrt, indem sie sagt: „Daß niemand gezwungen werde, wider Willen den katholischen Glauben anzunehmen!“ (C.I.C. can. 1351).
Das hindert jedoch nicht, daß die bürgerliche Gewalt die erforderlichen geistigen, sozialen und moralischen Bedingungen schaffen muß, damit die Gläubigen, auch die weniger gebildeten, leichter im empfangenen Glauben verharren. Ebenso also, wie die bürgerliche Gewalt sich für berechtigt hält, die öffentliche Moral zu schützen, ebenso kann die bürgerliche Gewalt, um die Bürger gegen die Verführung des Irrtums zu schützen, um das Gemeinwesen in der Glaubenseinheit, die das höchste Gut und Quelle vielfacher auch zeitlicher Wohltaten ist, zu erhalten, von sich aus die öffentlichen Bekundungen anderer Kulte regeln und beschränken und ihre Bürger gegen falsche Lehren verteidigen, die nach dem Urteil der Kirche ihr ewiges Heil in Gefahr bringen.
6. Religiöse Toleranz in einem katholischen Gemeinwesen
Bei diesem Schutz des wahren Glaubens gilt es nach den Erfordernissen der christlichen Liebe und der Klugheit vorzugehen, damit die Dissidenten nicht von der Kirche abgeschreckt, sondern vielmehr von ihr angezogen werden und weder das Gemeinwesen noch die Kirche irgend einen Schaden erleide. Es gilt also immer sowohl das Gemeinwohl der Kirche als das Gemeinwohl des Staates im Auge zu behalten, mit Rücksicht, auf welche der bürgerlichen Gewalt je nach den Umständen eine gerechte, sogar durch Gesetze verbürgte Toleranz auferlegt sein kann und zwar einmal, um größere Übel wie ein Ärgernis oder einen Bürgerkrieg, das Hindernis für die Bekehrung zum wahren Glauben, oder andere Übel dieser Art zu vermeiden, und weiter, um ein größeres Gut zu verschaffen wie etwa die bürgerliche Zusammenarbeit und friedliche Koexistenz der Bürger verschiedener Religion, größere Freiheit für die Kirche und wirksamere Erfüllung ihrer übernatürlichen Sendung und andere Güter dieser Art. In dieser Frage gilt es nicht nur dem Wohl nationaler Ordnung, sondern auch dem Wohl der universalen Kirche (und dem internationalen bürgerlichen Wohl) Rechnung zu tragen. Durch diese Toleranz ahmt die katholische bürgerliche Gewalt das Beispiel der göttlichen Vorsehung nach, die Übel zuläßt, aus denen sie den Vorteil größerer Güter zieht. Diese Toleranz ist vor allem in den Ländern zu beobachten, wo seit Jahrhunderten nichtkatholische Gemeinschaften bestehen.
7. Anwendung in einem nichtkatholischen Gemeinwesen
In den Gemeinwesen, wo ein großer Teil der Bürger nicht den katholischen Glauben bekennt oder nicht einmal von der Tatsache der Offenbarung weiß, muß die nichtkatholische bürgerliche Gewalt sich in religiösen Dingen wenigstens den Vorschriften des natürlichen Sittengesetzes anpassen. Unter diesen Bedingungen muß diese nichtkatholische Gewalt allen Kulten, die sich nicht der natürlichen Religion entgegenstellen, die bürgerliche Freiheit einräumen. Diese Freiheit widerspricht sodann nicht den katholischen Grundsätzen, da sie ebenso dem Wohle der Kirche als dem des Staates ansteht. In den Gemeinwesen, wo die öffentliche Gewalt nicht die katholische Religion bekennt, haben die katholischen Bürger besonders die Pflicht, durch ihre bürgerlichen Tugenden und Handlungen, mit denen sie im Verein mit ihren Mitbürgern das Gemeinwohl des Staates befördern, zu erreichen, daß man der Kirche die volle Freiheit gewährt, ihre göttliche Sendung zu erfüllen. Von der freien Tätigkeit der Kirche hat nämlich auch das nichtkatholische Gemeinwesen keinerlei Schaden und sogar zahlreiche und ausgezeichnete Vorteile. So sollen sich also die katholischen Bürger bemühen, daß Kirche und bürgerliche Gewalt, wiewohl rechtlich noch getrennt, einander wohlwollende gegenseitige Hilfe leisten.
Um nicht durch Nachlässigkeit oder durch unklugen Eifer entweder der Kirche oder dem Staat zu schaden, sollen die katholischen Bürger bei der Verteidigung der Rechte Gottes und der Kirche sich dem Urteil der kirchlichen Obrigkeit unterwerfen; deren Sache ist es, gemäß den verschiedenen Umständen über das Wohl der Kirche zu urteilen und die katholischen Bürger bei ihren zur Verteidigung des Altars bestimmten bürgerlichen Aktionen zu leiten.
8. Schluß
Das heilige Konzil anerkennt, daß die Prinzipien der wechselseitigen Beziehungen zwischen der kirchlichen Gewalt und der bürgerlichen Gewalt nicht anders angewandt werden dürfen als nach der oben dargelegten Regel. Jedoch kann es nicht gestatten, daß eben diese Prinzipien durch irgend einen falschen Laizismus verdunkelt werden, auch nicht unter dem Vorwand des Gemeinwohls. Diese Prinzipien beruhen nämlich auf den absolut festen Rechten Gottes, auf der unveränderlichen Verfassung und Mission der Kirche sowie auch auf der sozialen Natur des Menschen, welche, alle Jahrhunderte hindurch immer dieselbe bleibend, selbst den wesentlichen Zweck der bürgerlichen Gesellschaft bestimmt, ungeachtet der Verschiedenheit der politischen Regierungsformen und der übrigen Wechselfälle der Geschichte.